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Rieden-Definition NEU!
Freitag, 23. Dezember 2016
Das BMLFUW hat zum Thema „Angabe von Rieden“
(bis zur detaillierten Regelung in der
Österreichischen Weinbezeichnungs-Verordnung)
eine Klarstellung verlautbaren lassen:
?+Das-Wort-Ried-der-Riedbezeichnung-voranstellen
Wichtig: Ab dem Weinjahrgang 2017 ist auf dem Etikett einer Riedbezeichnung das Wort „Ried“ bzw. „Riede“ verpflichtend voranzustellen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Weingesetz 2009 sind Rieden in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde anzugeben, in der die Riede liegt, sofern sich dieser Gemeindename nicht bereits aus der Abfüllerangabe ergibt.
Der Name der Gemeinde muss in diesem Fall nur am Hauptetikett (Rückenetikett) nicht jedoch am Schauetikett (Vorderetikett) angegeben werden.
Mit der WeinGNov 2016 wurde die Verpflichtung aufgenommen, der Angabe einer Riedbezeichnung das Wort „Ried“ voranzustellen. Die ist sowohl auf dem Rücken- als auch dem Schauetikett vorzunehmen.
Eine konkrete Größenvorschrift besteht hierbei nicht; die Angabe muss „leicht lesbar“ sein.
Angegeben werden darf „Ried“ oder „Riede“ (nicht jedoch „Lage“).
Etiketten, die dieser Vorgabe nicht entsprechen und nachweislich vor dem Inkrafttreten der WeinGNov am 18. Juni 2016 gekauft wurden, dürfen noch für Weine des Jahrganges 2016 verwendet werden.
Ab dem Jahrgang 2017 ist diese Verpflichtung ausnahmslos einzuhalten.
(Quelle: Der Winzer 01/2017)
Bitte bei Ihren Etikettenbestellungen beachten!
Rieden-Definition neu
Es wird empfohlen, im Jahr 2017 die Rieden-Abgrenzungen durchzuführen.
Durch diverse unvorhersehbare Ereignisse war es den Verantwortlichen bis dato leider noch nicht möglich, eine konkrete Vorgehensweise betreffend Umsetzung auszuarbeiten.
Jedoch sollen von der verantwortlichen Abteilung der Burgenländischen Landesregierung Ende Jänner bis Anfang Februar 2017 A0-Pläne an die Gemeinden versendet werden, auf denen alle existierenden Weingärten pro Gemeinde farblich eingezeichnet sind. Diese Pläne sind für die Weinbaubetriebe kostenlos. Die Gemeinden sollen die Pläne an jene in der Gemeinde weiter vermitteln, die im Rahmen der Rieden-Verordnung neu mitwirken.
Auf diesen A0-Plänen müssen die Weinbäuerinnen/Weinbauern aufgrund natürlicher Grenzen die Rieden einzeichnen. Wenn alles eingezeichnet ist, werden die Pläne an die verantwortliche Abteilung der Burgenländischen Landesregierung zurückgesendet. Diese zeichnet alle auf den A0-Plänen eingezeichneten Rieden ins GIS ein. Anschließend werden die Pläne wieder zurück an die jeweilige Gemeinde gesendet. Mit diesen Plänen und Unterlagen können die Obfrauen/Obmänner oder Weinbäuerinnen/Weinbauern zur Bezirksverwaltungsbehörde gehen – diese erlässt dann die neuen Rieden per Verordnung
(somit werden die alten Rieden-Verordnungen, die z.T. in mehreren Verordnungen - Erweiterungen, Ergänzungen, etc. - kundgemacht wurden, komplett aufgehoben – alte Rieden-Namen, die nicht in der neuen Verordnung niedergeschrieben sind, haben keine Gültigkeit mehr und können nicht mehr verwendet werden).
Konkrete Informationen zur Umsetzung werden Anfang 2017 verlautbart.